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Diese Wohnbauzone umfasst die gänzlichen oder teilweise bebauten Flächen, welche weder eine
besondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung noch einen besonderen Wert als Ensemble haben.
Es gelten folgende Bauvorschriften:
1. höchstzulässige Baumassendichte: 1 m³/m²
2. höchstzulässige überbaute Fläche: 25%
3. höchstzulässige Gebäudehöhe: 9,5 m
4. Mindestgrenzabstand: 5 m, sofern nicht angebaut oder an der Grenze gebaut wird. Für den Bau an der Grenze muss eine Dienstbarkeit erstellt werden
5. Mindestgebäudeabstand: 10 m
6. höchstzulässige Versiegelung des Bodens: 65%
7. Mindestgrünfläche: 50%
8. Unterirdischer Mindestgrenzabstand: 2 m gegenüber öffentlichen oder zur Enteignung
bestimmten Zonen
Für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzte Zone ist ein Durchführungsplan zu erstellen
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